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Allen unseren Angeboten liegen nachstehende Bedingungen zugrunde. Sie gelten für alle von uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung beider Vertragspartner wirksam.
1.1 Sämtliche von uns abgegebenen Angebote unterliegen diesen Geschäftsbedingungen. Sie sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Im Übrigen kommt der Vertrag zustande durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
1.2 Für den Umfang der Lieferpflicht ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Technische Änderungen, durch die die Funktion der Liefergegenstände nicht beeinträchtigt wird, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Unabhängig vom Umfang des Auftrages bleibt das Recht von Teillieferungen vorbehalten.
1.3 Eigentums- und Urheberrechte an den, den Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen stehen dem Auftragnehmer ausschließlich zu. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bleiben vorbehalten. Dritten dürfen die Angebote nicht zugänglich gemacht werden. Die den Angeboten zugehörigen Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind, soweit der Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen zurückzugeben.
1.4 Preise beziehen sich auf den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
1.5 Preise sind bemessen nach Art und Umfang des Angebotes und werden angepasst, wenn vom Besteller nachträgliche Änderungen gewünscht werden. Soweit die Listenpreise aufgrund von Lieferpreisen der Zulieferer und aufgrund von Währungsparitäten, Zoll- Einfuhrgebühren kalkuliert sind und dies ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Änderung dieser Kalkulationsdaten eine verhältnismäßige Preiskorrektur nach Ablauf von 4 Monaten, soweit eine Lieferung bis dahin noch nicht erfolgt ist, vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Festpreis, die jedoch besonderer, schriftlicher Vereinbarungen bedürfen. Im Übrigen kann der Auftragnehmer Preisänderungen vornehmen, soweit in Bezug auf die Auftragsbetätigung abweichende Mengen abgenommen werden.
2.1 Alle Lieferungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei unserer Zahlungsstelle zu bezahlen. Bei Neukunden und Kleinbeträgen behalten wir uns Versand per Nachnahme/Verrechnungscheck vor oder Rechnung per Vorkasse vor.
2.2 Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel, Rimessen oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Diskont, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
2.3 Zahlungen durch Wechsel oder Schecks gelten erst als erfüllt, wenn sie bei deren Einlösung dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
2.4 Im Kaufmännischen Verkehr ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Im Übrigen ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, soweit der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
2.5 Bei Verzug des Auftraggebers gilt die Bezahlung eines Verzugszinses in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der europäischen Zentralbank als vereinbart.
3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet im Umfang der Auftragsbestätigung zuliefern. Nicht zu vertretende Unmöglichkeit bzw. nicht zu vertretendes Unvermögen entbindet den Auftragnehmer von seiner Lieferpflicht. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt, welche den Auftragnehmer für die Dauer deren Auswirkung von der Lieferpflicht befreit.
3.2 Mit dem Datum der Auftragsbestätigung beginnt die Lieferzeit. Lieferfristen sind unverbindlich, werden jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit werden ausgeschlossen.
3.3 Eine Transportversicherung wird für Rechnungen des Auftraggebers abgeschlossen, soweit dieser nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form dem Abschluss dieser Versicherung widerspricht.
3.4 Bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Schaden in Höhe des entstandenen Aufwandes zu bezahlen, es sei denn, er weißt nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen und für den Fall, dass der Auftragnehmer die Kosten für Transport, Transportversicherung oder Aufstellung übernommen hat.
4.2 Es gilt als vereinbart, dass die Gefahr auch dann übergeht, wenn Versandbereitschaft gegeben ist, die Lieferung jedoch aus Gründen unterbleibt, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Voraussetzung für den Gefahrenübergang ist zudem, dass dem Auftraggeber Mitteilung von der Versandbereitschaft gemacht wurde.
5.1 Der Auftragnehmer übernimmt eine Gewährleistungshaftung für die Dauer von 12 Monaten ab Gefahrenübergang bezogen auf die einwandfreie Funktion der gelieferten Ware, nicht aber auf Defekte, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen aber sind die Mängel vor der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einbau der gelieferten Ware anzuzeigen.
5.2 Wird die gelieferte Ware durch den Auftragnehmer installiert, hat die Abnahme durch den Auftraggeber unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt dieselbe gleichwohl als erfüllt, wenn die gelieferte Ware durch den Auftraggeber in Betrieb genommen wird. Installationsmängel sind sofort im Beisein des Monteurs oder Vertreters des Auftragnehmers zu beanstanden. Im Übrigen aber sind nach Abnahme Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit sie nicht versteckte Mängel betreffen.
5.3 Der Auftragnehmer ist bei von ihm durchgeführten Installationen nicht verpflichtet, Vorleistungen Dritter zu überprüfen und auf deren unsachgemäße und unfachmännische Vorarbeiten hinzuweisen. Ein etwa hieraus abgeleiteter Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers werden gemäß unseres Gewährleistungs- und Reparaturkonzeptes behandelt. Das Gewährleistungskonzept kann auf unserer Homepage abgerufen werden. www.mtcontrols.de
6.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gelieferte Ware bis zum Eigentumsübertrag weder zu verpfänden noch zur Sicherheit zu übereignen.
6.2 Hat der Auftraggeber die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vor Bezahlung weiterveräußert, tritt er von den Gesamtansprüchen aus dieser Veräußerung gegen den Dritten schon jetzt die Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages für die gelieferte Ware an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung hat der Auftraggeber dem Dritten mit der Weiterveräußerung anzuzeigen.
7.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin. Im Übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht.
Move & Traffic Controls GmbH | Stand 05/2022
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